OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2009
16 U 175/08
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 620/07

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 16 U 175/08

DRsp Nr. 2009/19561

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfalls

Zur Frage, wann ausreichende Indizien für die Annahme eines verabredeten Unfalls vorliegen.

Biegt ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen Straße nach links auf die Vorfahrtsstraße ein und beachtet es dabei nicht die Vorfahrt eines von rechts herannahenden Fahrzeugs, so kann im Kollisionsfalle nicht von einem verabredeten Unfall ausgegangen werden, weil ein solcher Unfallverlauf in Ausführung und Folgen schwer beherrschbar ist und die unkalkulierte Gefahr nicht unerhebliche Verletzungen birgt. Dies gilt umsomehr, wenn sich der Unfall am hellichten Tag auf einer befahrenen Straße vor den Augen eines unabhängigen Zeugen ereignet.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz nach einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 10. Januar 2007 geltend, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beim Einbiegen auf die vorfahrtsberechtigte Umgehungsstraße von O1 nach O2 den von rechts herannahenden PKW des Klägers übersehen haben soll.

Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis gehandelt habe, das entweder gar nicht, nicht in der behaupteten Art und Weise oder in Absprache zwischen den Beteiligten stattgefunden habe.