I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz nach einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 10. Januar 2007 geltend, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beim Einbiegen auf die vorfahrtsberechtigte Umgehungsstraße von O1 nach O2 den von rechts herannahenden PKW des Klägers übersehen haben soll.
Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis gehandelt habe, das entweder gar nicht, nicht in der behaupteten Art und Weise oder in Absprache zwischen den Beteiligten stattgefunden habe.
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