OLG Koblenz - Urteil vom 06.07.2016
10 U 890/15
Normen:
GG Art. 103; VVG § 1; VVG § 186; AUB Ziff 2.1.1.1; AUB Ziff 5;
Fundstellen:
r+s 2017, 207
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 256/14

Anforderungen an den Vortrag des Versicherten Unfallgeschehens in der privaten Unfallversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 890/15

DRsp Nr. 2016/16438

Anforderungen an den Vortrag des Versicherten Unfallgeschehens in der privaten Unfallversicherung

1. Bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer zum versicherten Unfallgeschehen zeitlich und öfrtlich konkret vorzutragen. 2. Der prozessualen Beachtlichkeit des Vortrages zum versicherten Unfallgeschehen steht nicht in jedem Fall entgegen, dass der Versicherungsnehmer auch Vermutungen und Rückschlüsse zum Geschehensablauf vorträgt. Das gilt insbesondere, wenn die Infalidität auf den Folgeerscheinungen einer Neuroborrelioseinfektion durch Zeckenbiss beruhen soll. In diesem Fall genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte zu Zeitpunkt und Umständen eines Zeckenbisses und zu seiner Ursächlichkeit für die Infektion und für die behauptete Invalidität. 3. Auf die Verspätung der Frist zur Vorlage der ärztlichen Feststellung der Invalidität kann sich der Unfallversicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer gemäß § 186 Abs. 1 VVG auf diese Frist hingewiesen hat. Selbst nach einer solchen Belehrung ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, wenn er dem Versicherungsnehmer - etwa durch eine Ankündigung, ein Sachverständigengutachten einzuholen - Anlass gegeben hat, davon auszugehen, dass die Frist für ihn nicht mehr laufe.

Tenor