LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.08.2016
L 2 SB 40/14
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 192/11

Anforderungen an die Anerkennung des Merkzeichens aG im SchwerbehindertenrechtZulässigkeit des Abstellens auf ein Restgehvermögen von 100 MeternErforderlichkeit einer Gesamtwürdigung beim Zusammenwirken mit Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen L 2 SB 40/14

DRsp Nr. 2017/1731

Anforderungen an die Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht Zulässigkeit des Abstellens auf ein Restgehvermögen von 100 Metern Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung beim Zusammenwirken mit Bewegungseinschränkungen der Hüftgelenke

1. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG können erfüllt sein, wenn der behinderte Mensch zwar noch 100 Meter oder mehr gehen kann, dies aber vom ersten Schritt an nur unter unverhältnismäßigen Beschwerden. 2. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind auch dann erfüllt, wenn bei dem behinderten Menschen ein GdB von wenigstens 80 vorliegt und die Voraussetzungen für das Merkzeichen G, nicht aber für das Merkzeichen B anerkannt sind und wenn zusätzlich ein GdB von 80 auf die unteren Extremitäten und die Wirbelsäule entfällt und sich dies auf das Gehvermögen auswirkt, auch wenn die Behinderung die gesamte Wirbelsäule, nicht nur die Lendenwirbelsäule betrifft und sich dies in der Gesamtheit auf das Gehvermögen auswirkt.