Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,53 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels in Gestalt eines Begründungsmangels (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
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