OLG Bamberg - Beschluss vom 26.06.2017
3 Ss OWi 800/17
Normen:
StPO §§ 244 II; StPO § 344 II 2; OWiG § 72; StVO §§ 3 III Nr. 1, 41 II, 49 I Nr. 3; BKatV § 4 IV;

Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 800/17

DRsp Nr. 2017/15136

Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß

OWiG § 72 StVO §§ 3 III Nr. 1, 41 II, 49 I Nr. 3 BKatV § 4 IV Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass das Amtsgericht bei einem innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoß eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu Grunde gelegt hat, während sie aufgrund eines Verkehrszeichens (Zeichen 274) 60 km/h betragen habe, was durch eine dem Tatrichter präsentierte Abbildung des Verkehrszeichens untermauert werden soll, ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass sich das Verkehrszeichen vor der Messstelle gefunden hat.

Normenkette:

StPO §§ 244 II; StPO § 344 II 2; OWiG § 72; StVO §§ 3 III Nr. 1, 41 II, 49 I Nr. 3; BKatV § 4 IV;

Zum Sachverhalt

Das AG hat den Betr. im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) wegen einer am 15.06.2015 um 00.52 Uhr als Führer eines Pkw in L., in Höhe der Hausnummer 169 der S-Straße begangenen fahrlässigen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt (§§ 3 III Nr. 1; 41 II; 49 I Nr. 3 StVO). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen