OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2016
I - 4 U 91/15
Normen:
VVG § 5a a.F.; VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.04.2015

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Rentenversicherung im Antragsmodell

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen I - 4 U 91/15

DRsp Nr. 2018/16074

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Rentenversicherung im Antragsmodell

1. Eine Rücktrittsbelehrung ist hinreichend deutlich im Antragsformular hervorgehoben, wenn innerhalb des Textblocks, in dem sich die Belehrung befindet, der Hinweis auf das Rücktrittsrecht fettgedruckt und in einer etwas größeren Schrifttype gehalten ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis auf das Rücktrittsrecht das einzige fettgedruckte Wort auf der jeweiligen Druckseite ist oder dass gar die Belehrung als solche insgesamt als einzige Wörter immer fettzudrucken ist. 2. Bei der Belehrung über das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist ein Hinweis auf die Textform des Widerspruchs nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; VVG § 8 Abs. 5 a.F.;

Gründe