OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2016
I - 4 U 91/15
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 S. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177/14

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Rentenversicherung im Antragsmodell

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen I - 4 U 91/15

DRsp Nr. 2018/16079

Anforderungen an die Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Rentenversicherung im Antragsmodell

1. § 8 VVG a.F. verlangt abweichend von § 5a VVG a.F. keine Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Form. 2. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss keinen Hinweis auf die Form der Ausübung enthalten. Denn § 8 VVG a.F. nennt anders als § 5a VVG a.F. nicht die Textform.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.03.2016 .

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5964,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 S. 3 a.F.;

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

1. 2.