OLG Köln - Urteil vom 22.12.2015
20 U 146/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 59/15

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 146/15

DRsp Nr. 2017/11409

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

Stellt eine anlässlich des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages erteilte Belehrung klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt, so wird hierdurch verdeutlicht, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Insoweit reicht es aus, wenn sich dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens,auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt, erschließt, dass es sich hierbei um die Verbraucherinformationen handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 59/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.