OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2016
20 U 12/16
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 217/14

Anforderungen an die Bezeichnung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten PolicenmodellAnforderungen an die Belehrung über den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines Widerspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 12/16

DRsp Nr. 2016/15914

Anforderungen an die Bezeichnung der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten Policenmodell Anforderungen an die Belehrung über den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines Widerspruchs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 242;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Bereicherungsausgleichs auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch.

Der Vertrag wurde aufgrund des Antrags vom 27.06.2006 nach dem sog. Policenmodell gem. § 5a VVG aF geschlossen. Den Versicherungsschein vom 03.07.2006 erhielt die Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom selben Tag. Dieses Schreiben enthielt eine Erklärung zum Widerspruchsrecht, auf die verwiesen wird (Bl. 84 d. A.).

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.