Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Bereicherungsausgleichs auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch.
Der Vertrag wurde aufgrund des Antrags vom 27.06.2006 nach dem sog. Policenmodell gem. §
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