OLG Koblenz - Beschluss vom 17.03.2016
2 OLG 4 Ss 18/16
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2040 Js 59004/14

Anforderungen an die Darlegung der Rücksichtslosigkeit und der konkreten Gefährdung bei § 315c StGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 2 OLG 4 Ss 18/16

DRsp Nr. 2016/9786

Anforderungen an die Darlegung der Rücksichtslosigkeit und der konkreten Gefährdung bei § 315c StGB

1. Rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt.2. Ob eine solche grob verkehrswidrige Gesinnung vorgelegen hat, ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände zu prüfen. Neben der Frage, inwieweit der Täter die Verkehrsumstände erkannt hat, können hierbei der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Tätgers und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren - beispielsweise ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen - Bedeutung gewinnen.