KG - Beschluss vom 07.05.2009
12 U 56/09
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 529; StVG § 7; BGB § 823;
Fundstellen:
KGReport 2009, 775
NZV 2009, 596
VRS 117, 33
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 180/07

Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Verursachung eines Kfz-Unfalls durch den Unfallgegner

KG, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 56/09

DRsp Nr. 2009/21583

Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Verursachung eines Kfz-Unfalls durch den Unfallgegner

1. Dem Kläger obliegt die Darlegung der Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug sowie des Umfangs des dadurch eingetretenen Schadens. 2. Die Klage ist abzuweisen, wenn der gerichtliche Sachverständige feststellt, dass der Unfall sich nicht so, wie der Kläger dies behauptet, zugetragen haben kann; denn dann ist der Beweis einer Fahrzeugbeschädigung durch den Beklagten nicht geführt.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 529; StVG § 7; BGB § 823;

Gründe:

I.