OLG Stuttgart - Urteil vom 23.05.2016
7 U 4/16
Normen:
VVG a F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 228/14

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Antragsmodell

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 7 U 4/16

DRsp Nr. 2022/8518

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Antragsmodell

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. Dezember 2015 - 3 O 228/14 -

abgeändert und wie folgt neugefasst :

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.879,71 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird

zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 7/9, die Beklagte 2/9 zu tragen, von den Kosten in zweiter Instanz der Kläger 5/9, die Beklagte 4/9 sowie die Kosten der Beweisaufnahme in zweiter Instanz.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert für die II. Instanz: bis 11.000 Euro

Normenkette:

VVG a F. § 8 Abs. 4;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet, ansonsten nicht begründet.