KG - Beschluss vom 27.04.2020
3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 315 OWi 1443/18

Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

KG, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20

DRsp Nr. 2020/11517

Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

1. Auch unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung (nachfolgend: BKatV) bleiben die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung. 2. Systematisch stellen diese Regelsätze Zumessungsrichtlinien dar, die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf. 3. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen.

Die Sache wird nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.