OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2017
4 RBs 404/17
Normen:
StVO § 37 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKatV Ziff. 132.3;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 73 OWi 152/17

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten RotlichtverstoßesVerurteilung aufgrund der Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 4 RBs 404/17

DRsp Nr. 2018/2381

Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes Verurteilung aufgrund der Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten

1. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.2. Ob wegen der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde; Gefährdung) ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, ist eine Frage die den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen dazu, dass überhaupt ein Rotlichtverstoß stattgefunden hat, bleiben aber aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.