OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2016
3 RVs 69/16
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 402 Js 84/16

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 3 RVs 69/16

DRsp Nr. 2018/9685

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Eine den Zugriff von Familienangehörigen, die mit dem Kraftfahrzeughalter in derselben Wohnung wohnen, ausschließende, sichere Verwahrung der Fahrzeugschlüssel ist nur dann zu fordern, wenn in deren Person Umstände vorliegen, die (konkret) befürchten lassen, diese werden - ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters - das Fahrzeug in Betrieb nehmen (hier: verneint).

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.06.2016 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 02.06.2016 wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt.