OLG Köln - Urteil vom 27.11.2015
20 U 143/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 446/14

Anforderungen an die Form der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 143/15

DRsp Nr. 2016/15277

Anforderungen an die Form der Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sogenannten Policenmodell

1. Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. 2. Bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell bedarf es keines Hinweises darauf, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 446/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

I. II. III. 1. 2. 3.