OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2009
1 Ss (OWi) 228 B/08
Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OWi 214/08

Anforderungen an die Form eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Hauptverhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 228 B/08

DRsp Nr. 2010/21403

Anforderungen an die Form eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Hauptverhandlung

Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der am 28. Juli 2008 eingelegten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 21. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlaus vom 15. Oktober 2008 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 2;

Gründe: