Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der am 28. Juli 2008 eingelegten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 21. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlaus vom 15. Oktober 2008 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird als unbegründet verworfen.
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