KG - Beschluss vom 31.08.2009
12 U 203/08
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 118/06

Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung bei einem gestellten Unfall

KG, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 203/08

DRsp Nr. 2010/10358

Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung bei einem gestellten Unfall

Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung durch den Schädiger, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können sowie ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit Umstände, die für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen. Dabei sind insbesondere vorgeschädigte Fahrzeuge signifikant häufig an manipulierten Geschehen beteiligt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.