OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2016
(2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)
Normen:
StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; OWiG § 71 Abs. 1; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 88 OWi 115/15

Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines qualitativ schlechten Messfotos

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

DRsp Nr. 2016/12322

Anforderungen an die Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines qualitativ schlechten Messfotos

Ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, lässt eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung prüfen, ob sich das in Bezug genommene Foto überhaupt zur Identifizierung eignet. Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.