OLG Koblenz - Urteil vom 16.04.2009
6 U 574/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 22
MDR 2010, 27
NJW 2009, 3519
OLGReport-Koblenz 2009, 730
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 331/07

Anforderungen an die Neuwageneigenschaft eines verkauften Pkw

OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 6 U 574/08

DRsp Nr. 2009/16995

Anforderungen an die Neuwageneigenschaft eines verkauften Pkw

1. Im Rahmen der Wertermittlung eines Pkw der Mittelklasse sieht der Senat weiterhin eine Lebenserwartung von 150.000 km als normal an. 2. Ein Urteil, durch welches der Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen Rückgabe eines bestimmten Fahrzeugs eines bestimmte Summe abzüglich eines Betrages zu zahlen, der nach der Kilometerleistung gemäß Tachostand dieses Fahrzeugs zu errechnen ist, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig.

Wird durch eine Tageszulassung die Herstellergarantie nur unwesentlich verkürzt, so nimmt diese einem verkauften Pkw nicht die Eigenschaft als Neuwagen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.555,06 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Fiat Stilo, Farbe Grunge Grau Metallic, mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen ... und der Fahrgestellnummer ZFA ... zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufs.