OLG München - Urteil vom 31.07.2015
10 U 4733/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 141;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 984/13

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 4733/14

DRsp Nr. 2015/14546

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

Das Gericht verletzt die Pflicht zur Sachaufklärung in einem Verkehrsunfallprozess, wenn es die Parteien zwar anhört, aber Widersprüche in ihren Angaben nicht aufklärt und im Übrigen nur kursorisch auf die beigezogene Akte eines Ermittlungsverfahrens Bezug nimmt, ohne sich mit einzelnen Ergebnissen des Verfahrens auseinanderzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 15.12.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 06.11.2014 (Az. 19 O 984/13) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

35.000,- €

festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 141;

Gründe

A.