BGH - Beschluß vom 08.10.1997
XII ZB 124/97
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 100
FamRZ 1998, 425
NJW 1998, 762
VersR 1998, 1261

Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsbegründung; Übermittlung einer außerhalb des Büros geleisteten Unterschrift per Telefax

BGH, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen XII ZB 124/97

DRsp Nr. 1998/249

Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsbegründung; Übermittlung einer außerhalb des Büros geleisteten Unterschrift per Telefax

Die Schriftform für eine Berufungsbegründungsschrift ist eingehalten, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Schrift außerhalb seines Büros unterschrieben und die Unterschrift per Telefax seinem Büro übermittelt hat, von wo aus die vollständige Berufungsbegründung dem Gericht zugefaxt wurde. Daß die Kopiervorlage hinsichtlich der Unterschrift nur ein Telefax ist, ist unschädlich.

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Gründe:

I. Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 10. April 1997 Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis zum 12. Juni 1997 verlängert. An diesem Tage ging beim Telefax-Empfangsgerät des Berufungsgerichts die Kopie einer zwölfseitigen Begründungsschrift ein, die zu großen Teilen geschwärzt und unleserlich war, erst am nächsten Tage folgte das Original in ordnungsgemäßem Zustand.