OLG Köln - Urteil vom 13.01.2009
3 U 173/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1 a.F.; BOKraft § 1 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; StVO § 1; ZPO § 156;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 614
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/05

Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers eines Lininebusses im Zusammenhang mit dem Aussteigen der Fahrgäste; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 173/05

DRsp Nr. 2009/23305

Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers eines Lininebusses im Zusammenhang mit dem Aussteigen der Fahrgäste; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

Ein Busfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, an Haltestellen so nah an den Bordstein heranzufahren, dass Fahrgäste gefahrlos auf den Bürgersteig treten können und ein größerer Trittspalt zwischen Bus und Bordsteinkante vermieden wird. Gegebenenfalls muss er behinderten Fahrgästen Ausstiegshilfe leisten.

17500 EUR Schmerzensgeld für eine 44-jährige Frau, die bei einem Verkehrsunfall einen offenen Unterschenkelbruch links erlitt. Mehrere stationäre Behandlungen infolge einer Infektion der Fraktur mit insgesamt 13 Operationen in einem Zeitraum von fast zwei Jahren (u.a. wiederholte Notwendigkeit, Knochenmaterial aus dem Beckenkamm zu entnehmen und in den Unterschenkel einzusetzen). Als Dauerfolge verbleibt eine Verkürzung des linken Beins um 1,5 - 2 cm; die Klägerin ist ohne spezielles Schuhwerk nicht mehr gehfähig. Im Außenbereich kann sie nur noch unter Zuhilfenahme eines Stocks gehen. Spaziergänge sind nicht mehr möglich.

Tenor: