OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.01.2009
300 Ss 1/09
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2009, 2967
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 422 Js 19714/08

Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen unzulässigen Überholens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 300 Ss 1/09

DRsp Nr. 2009/2675

Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen unzulässigen Überholens

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 5 Abs 2 Satz 1 StVO.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 03.11.2008 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Aurich zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens, obwohl er nicht übersehen konnte, dass während des gesamten Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, in Tateinheit mit der fahrlässigen Gefährdung eines Anderen und in Tateinheit mit dem verbotswidrigen Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.