KG - Beschluss vom 10.06.2009
12 U 184/08
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 448;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 209/07

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts vom Hergang eines Unfalls

KG, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 184/08

DRsp Nr. 2010/3292

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts vom Hergang eines Unfalls

Ist das Gericht nach Akteninhalt und der Verhandlung einschließlich der persönlichen Anhörung des Klägers (der ebenfalls geladene Beklagte war nicht erschienen) von der Richtigkeit dessen bestrittener Behauptung zum Unfallhergang überzeugt, so bedarf es nicht dessen zusätzlicher Parteivernehmung nach § 448 ZPO, die im Übrigen u. a. auch voraussetzt, dass das Gericht noch nicht überzeugt ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 448;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch das Überfahren der für sie bereits Rotlicht abstrahlenden Ampel selbst verursacht hat.