OLG Bamberg - Beschluss vom 25.01.2017
3 Ss OWi 1582/16
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG Nr. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1; StPO § 274;

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoß mittels des ProViDa-Systems

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1582/16

DRsp Nr. 2017/6039

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoß mittels des "ProViDa"-Systems

1. Bei der Geschwindigkeitsermittlung mittels des 'ProViDa'-Systems ist den Darlegungsanforderungen regelmäßig genügt, wenn im Urteil Messverfahren und berücksichtigter Toleranzwert mitgeteilt werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2016 - Ss [Bs] 8/16 = DAR 2016, 534 = VRS 130 [2016], 118). Weiterer Angaben bedarf es nur, wenn die in Frage kommenden Betriebsarten unterschiedliche Toleranzabzüge gebieten oder die Messung nicht standardisiert erfolgt ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 = DAR 2014, 334 und v. 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11 = DAR 2012, 154).

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG Nr. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1; StPO § 274;

Zum Sachverhalt

Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 75 km/h eine Geldbuße von 600 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten nach Maßgabe des § 25 IIa StVG verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

Aus den Gründen