KG - Beschluss vom 03.11.2016
3 Ws (B) 589/16 - 162 Ss 157/16
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 321 OWi 388/16

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Messung der Atemalkoholkonzentration

KG, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 589/16 - 162 Ss 157/16

DRsp Nr. 2017/6140

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Messung der Atemalkoholkonzentration

1. Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, wenn diese mit einem von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerät unter Beachtung der Bedienungsvorschriften durchgeführt wird. In einem solchen Fall reicht daher die Mitteilung des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen aus. 2. Jedoch ist in den Urteilsgründen das Gerät, mit welchem die Atemalkoholkonzentrationsmessung erfolgt ist, zu benennen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. August 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: