KG - Beschluss vom 12.07.2016
3 Ws (B) 342/16 - 162 Ss 77/16
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr.1; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 342 OWi 31/16

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Anordnung eines Regelfahrverbots

KG, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 342/16 - 162 Ss 77/16

DRsp Nr. 2016/20195

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Anordnung eines Regelfahrverbots

1. Ist der Tatrichter aus den Urteilsgründen erkennbar von einem Fall "mit durchschnittlichem Gepräge", also dem Regelfall ausgegangen, so bedarf die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes keiner besonderen Begründung. 2. In einem solchen Fall muss der Tatrichter auch nicht ausdrücklich feststellen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine höhere Geldbuße erreicht werden kann. Er muss sich dessen ausweislich der Urteilsgründe aber bewusst gewesen sein.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2016 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr.1; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

I.