OLG Bremen - Beschluss vom 19.10.2009
2 SsBs 38/09
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StPO § 267 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen - 83 OWi 640 Js 14209/07 (193/09) - 25.6.2009,

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

OLG Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 2 SsBs 38/09

DRsp Nr. 2010/10170

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

1. Bei Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Nachweis eines innerörtlich begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es aus, wenn das Urteil das standardisierte Messverfahren und die Nettorotlichtzeit mitteilt sowie die Tatsache des Überfahrens der Fluchtlinie der Kreuzung. Dabei reicht es aus, auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder mit aufgedruckten Messrohdaten zu verweisen, wenn diese das Überfahren der Kreuzung dokumentieren. 2. Maßgeblich für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist as Überfahren der vor der Lichtzeichenanlage befindlichen Haltelinie. Fehlt eine solche, so ist der Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel geschützten Bereich maßgeblich. 3. Zur Ermittlung des Toleranzabzugs ist der Abstand der Fahrzeugfront zur überfahrenen Haltelinie in Metern durch die pro Sekunde zurückgelegte Fahrstrecke in Metern zu dividieren.