OLG Koblenz - Beschluss vom 10.09.2009
1 SsBs 25/09
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 10.12.2008

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Führers eines KfZ anhand von Lichtbildern

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 SsBs 25/09

DRsp Nr. 2011/3204

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Führers eines KfZ anhand von Lichtbildern

Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, so müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (im Anschluss an BGHSt 41, 376; Festhaltung OLG Koblenz, 13. Februar 2007, 1 Ss 37/07).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10. Dezember 2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe: