OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2009
2 Ss OWi 254/09
Normen:
StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 56794/08

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Messmethode

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 254/09

DRsp Nr. 2009/24619

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Angabe der Messmethode

Die Feststellungen zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung sind lückenhaft, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist.«

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgerichts Darmstadt zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 02. Februar 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h - begangen am 03. Juli 2008 um 10.12 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... in Richtung O1-O2 in Höhe von Kilometer ... -zu einer Geldbuße von 150,--€. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.