OLG Bamberg - Beschluss vom 20.10.2010
3 Ss OWi 1704/10
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 708
SVR 2011, 76
VRR 2010, 472
zfs 2011, 50
Vorinstanzen:
AG Ansbach,

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1704/10

DRsp Nr. 2011/3146

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (Anschluss an OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7).

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils im Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug schuldig ist.

II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe eines Viertels der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 71; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe: