I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils im Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug schuldig ist.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe eines Viertels der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|