OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2009
3 Ss OWi 871/08
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, 37 OWi 64 Js 877/08 - 818/08,

Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 871/08

DRsp Nr. 2009/4967

Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes

Ein Urteil, das sich mit einer Geschwindigkeits- und Abstandsmessung befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung und die Abstandsmessung beruhen. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist. _

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 Satz 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4; StVG § 24;

Gründe:

I.