1. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Im Berufungsrechtszug beantragt die Beklagte die Abänderung des Grundurteils und die Abweisung der Klage. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.03.2004 (Bl. 90-95 d.A.) Bezug genommen.
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