OLG Bremen - Urteil vom 05.05.2004
1 U 16/04 a
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 1 O 1313/03 a - 06.02.2004,

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg

OLG Bremen, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 16/04 a

DRsp Nr. 2005/2772

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg

»1. Die Warnung des (öffentlich-rechtlich) Verkehrssicherungspflichtigen vor von dem Straßenzustand ausgehenden Gefahren ersetzt grundsätzlich nicht deren unverzügliche Beseitigung, es sei denn, dem Pflichtigen ist die alsbaldige Beseitigung des gefährlichen Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich. 2. Eine (etwaige) Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen entfällt (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn der geschädigte Radfahrer über eine trichterförmige Mulde auf einem Radweg stürzt und der Sturz durch einen unsachgemäßen Zustand des benutzten Fahrrads wesentlich mitverursacht worden ist, der Geschädigte den schlechten Zustand des Radweges, auf den überdies ein Warnschild hinwies, kannte und der Radfahrer vor dem Sturz auch sonst nicht ausreichend aufmerksam und vorsichtig gefahren ist.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Im Berufungsrechtszug beantragt die Beklagte die Abänderung des Grundurteils und die Abweisung der Klage. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.03.2004 (Bl. 90-95 d.A.) Bezug genommen.