OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2016
I-4 U 99/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.05.2013

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellErlöschen des Widerrufsrechts nach Zahlung der Erstprämie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen I-4 U 99/13

DRsp Nr. 2016/13409

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Erlöschen des Widerrufsrechts nach Zahlung der Erstprämie

1. § 8 Abs. 5 S.4 a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf die Lebensversicherung nicht anwendbar ist. 2. Eine wirksame Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Antragsmodell ist die Widerspruchsfrist nur dann in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unterschrift nicht unmittelbar unter der Belehrung, sondern in einem eigenen Feld "Unterschriften" anzubringen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.505,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30 %, die Beklagte trägt sie zu 70 %.