OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2016
20 U 205/15
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 62/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellAusschluss von Rückgewähransprüchen des Versicherungsnehmers aufgrund widersprüchlichen Verhaltens

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 205/15

DRsp Nr. 2016/13422

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Ausschluss von Rückgewähransprüchen des Versicherungsnehmers aufgrund widersprüchlichen Verhaltens

Dem Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell ist die Ausübung seines Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, wenn er bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag incl. der Todesfallleistung als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt, wenn der Versicherungsnehmer nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen incl. der Todesfallleistung ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag abtritt, er nach einer durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung den Scheck über den Rückkaufswert einlöst und diesen Betrag nach einer Vereinbarung über die Fortführung des Vertrages erst auf Klage des Versicherers zurückzahlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.