OLG Köln - Urteil vom 30.01.2015
20 U 169/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 34/11

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 20 U 169/11

DRsp Nr. 2015/16352

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. § 5a Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. 2. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt weder, darüber zu belehren, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, noch muss über die Rechtsfolgen des Widerspruchs aufgeklärt werden. 3. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F.erhalten hat, nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 34/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;

Gründe

I.