OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.09.2009
1 SsBs 28/09
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 19.05.2009

Anforderungen an ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 1 SsBs 28/09

DRsp Nr. 2009/23310

Anforderungen an ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren

Bei Erlass der Verwerfungsentscheidung muss sich das Urteil mit der gegebenen Verfahrenslage auseinandersetzen. Das Gericht muss nämlich bei einer solchen Entscheidung in Betracht kommende Einwendungen und Bedenken gegen die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung in seinem Urteil erwägen; fehlt es daran, ist das Urteil grundsätzlich aufzuheben, weil das Beschwerdegericht dann nicht beurteilen kann, ob solche Umstände vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 2;

Gründe: