OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
(3) 6 Ss OWi 984/09 (330)
Normen:
OWiG § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Anforderungen an eine Verfahrensrüge im Bußgeldverfahren bei vorangegangenem Wiedereinsetzungsantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen (3) 6 Ss OWi 984/09 (330)

DRsp Nr. 2010/1900

Anforderungen an eine Verfahrensrüge im Bußgeldverfahren bei vorangegangenem Wiedereinsetzungsantrag

Der Umstand, dass in einem Schriftsatz zunächst Wiedereinsetzung beantragt und begründet wird und im Anschluss daran zum Schluss des Schriftsatzes erst Rechtsbeschwerde eingelegt wird, welche in einem späteren Schriftsatz mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet wird, führt dann nicht dazu, dass keine wirksame Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 OWiG erhoben wurde, wenn die Begründung der Wiedereinsetzung trotz der entgegenstehenden Schriftsatzgestaltung ausnahmsweise auch als Begründung der Rechtsbeschwerde heranzuziehen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger die Schriftsatzgestaltung unter offensichtlicher Verkennung der Abgrenzung von Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung gewählt haben und im Rahmen der Wiedereinsetzungsbegründung ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die die Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten.

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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 1;

Gründe

I.