OLG Köln - Urteil vom 27.11.2015
20 U 105/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 444/14

Anforderungen an Inhalt und Umfang der dem Versicherungsnehmer zu überlassenden VerbraucherinformationenAnforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 105/15

DRsp Nr. 2016/15302

Anforderungen an Inhalt und Umfang der dem Versicherungsnehmer zu überlassenden Verbraucherinformationen Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

1. Zu den dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu überlassenden Verbraucherinformation gehört nicht eine Tabelle über garantierte Rückkaufwerte. 2. Es ist unschädlich, wenn in der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es reicht vielmehr die Klarstellung, dass die Widerspruchsfrist erst nach "Erhalt dieser Unterlagen" beginnt und sich dem Versicherungsnehmer aus dem Text des Policenbegleitschreibens ohne Weiteres erschließt, dass damit der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemeint sind.