LG Karlsruhe - Urteil vom 15.07.2004
15 O 86/04 KFH IV
Normen:
UWG § 1 (a.F.) § 3 § 4 Nr. 1, 10 § 8 § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 263

Angebot eines bestimmten Mietwagen-Tarifs durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 15 O 86/04 KFH IV

DRsp Nr. 2006/10721

Angebot eines bestimmten Mietwagen-Tarifs durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung handelt zum Zwecke des Wettbewerbs, wenn sie sich im fremden Wettbewerb (hier: von Mietwagenunternehmen) einmischt. 2. Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Unfallschadenregulierung an Geschädigte ein Formschreiben versendet, wonach sie die Anmietung eines PKW zu einem bestimmten Tarif anbietet und gleichzeitig ankündigt, anderenfalls Mietwagenkosten nur im Rahmen des Nutzungsausfalls nach der Tabelle Sanden/Danner zu ersetzen.

Normenkette:

UWG § 1 (a.F.) § 3 § 4 Nr. 1, 10 § 8 § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2005, 263