1. Das Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 30.04.2010 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hildburghausen zurückverwiesen.
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