OLG Thüringen - Beschluss vom 02.08.2010
1 Ss Bs 47/10
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 330 Js 2581/10

Anhaltepflicht bei Aufleuchten des roten Blinklichts an einem beschrankten Bahnübergang

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 47/10

DRsp Nr. 2011/3165

Anhaltepflicht bei Aufleuchten des roten Blinklichts an einem beschrankten Bahnübergang

1. Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO macht grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie lange rotes Blinklicht gegeben wurde. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn an einem beschrankten Bahnübergang vor Schließen der Schranken das Blinklicht angezeigt wird und sich der Verkehrsverstoß vor dem Beginn des Schließens der Schranke ereignet. 2. Ein absolutes Gebot zum Anhalten besteht mit dem Aufleuchten des roten Blinklichts an einem Bahnübergang nur dann, wenn der Fahrer bei mäßiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung von 4 Metern pro Sekunde noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hildburghausen vom 30.04.2010 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hildburghausen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe: