OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.03.2004
9 ME 45/04
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; NdsKAG § 6 Abs. 1 S. 1 ; NdsKAG § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 605
NZV 2005, 279

Anliegerstraße; Einrichtung, öffentliche; Einstufung; Erschließungswirkung, eingeschränkte; Hinterliegergrundstück; Straßentypen, unterschiedliche; Verkehrsverhältnisse, tatsächliche; Vorteilswirkung, eingeschränkte

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 9 ME 45/04

DRsp Nr. 2008/991

Anliegerstraße; Einrichtung, öffentliche; Einstufung; Erschließungswirkung, eingeschränkte; Hinterliegergrundstück; Straßentypen, unterschiedliche; Verkehrsverhältnisse, tatsächliche; Vorteilswirkung, eingeschränkte

»1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.