OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2016
4 RBs 91/16
Normen:
StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2016, 397
NJW 2016, 36
Vorinstanzen:
AG Höxter, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 301/15

Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 %

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 4 RBs 91/16

DRsp Nr. 2016/10094

Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 %

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz: