KG - Beschluss vom 03.06.2016
3 Ws (B) 207/16 - 162 Ss 50/16
Normen:
OWiG § 19; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 409 OWi 54/15

Annahme einer einheitlichen Handlung bei mehreren bußgeldbewehrten VerkehrsverstößenAnforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze

KG, Beschluss vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 207/16 - 162 Ss 50/16

DRsp Nr. 2017/2963

Annahme einer einheitlichen Handlung bei mehreren bußgeldbewehrten Verkehrsverstößen Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze

1. Hat die Betroffene aufgrund eines einheitlichen Entschlusses in ununterbrochener Fahrt mehrere Verkehrsverstöße begangen, so ist eine einheitliche Geldbuße festzusetzen. 2. Liegt die Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so sind gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Deren Fehlen ist jedoch unschädlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und eine Geldbuße festgesetzt wird, die dem Regelsatz entspricht.

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2016 wird mit der Maßgabe nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

a) dass die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen und Unterlassen des vorschriftsgemäßen Benutzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen zu einer Geldbuße in Höhe von 410 Euro verurteilt wird

und