SchlHOLG - Urteil vom 26.10.2009
1 Ss OWi 92/09 (129/09)
Normen:
StPO § 81a;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OWi 12/09

Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei; Verletzung des Richtervorbehalts; Beweisverwertungsverbot

SchlHOLG, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 92/09 (129/09)

DRsp Nr. 2010/16742

Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei; Verletzung des Richtervorbehalts; Beweisverwertungsverbot

Bei Taten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen darf die Polizei nur in Ausnahmefällen die Entnahme von Blutproben nach § 81a StPO anordnen. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutuntersuchung.

1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 81a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC zu einer Geldbuße von 250,-- € verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.