SchlHOLG - Beschluss vom 23.12.2009
2 Ss OWi 153/09 (100/09)
Normen:
StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 22.09.2009

Anordnung der Blutentnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Drogenfahrt

SchlHOLG, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 153/09 (100/09)

DRsp Nr. 2011/3689

Anordnung der Blutentnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Drogenfahrt

1. Besteht der Verdacht einer Drogenfahrt, kann eine Eilfallkompetenz der Polizei nur angenommen werden, wenn weder ein Richter noch die Staatsanwaltschaft erreichbar sind. 2. Bevor Staatsanwaltschaft oder Polizei selbst die Blutentnahme anordnen, müssen sie regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen. 3. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. 4. Ein Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO führt zu einem Verwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutuntersuchung.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Verurteilte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung eines berauschenden Mittels (THC) gemäß § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG schuldig gesprochen und eine Geldbuße von 250,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.