OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2017
8 A 1256/14
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2, 3; NRW VwVfG § 40;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2231/13

Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bei Bestehen einer Gefahrenlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 8 A 1256/14

DRsp Nr. 2017/4394

Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bei Bestehen einer Gefahrenlage

Die Straßenverkehrsbehörde muss bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ihr Ermessen ausüben. Für das Vorliegen einer (fehlerfreien) Ermessensausübung ist die Behörde materiell beweisbelastet.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 wird auf die Berufung des Klägers geändert.

Die in L. im nördlichen Teil der L1. I.----straße zwischen der Einmündung der H.--------straße und der Einmündung der T.-------straße angeordnete Radwegbenutzungspflicht wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2, 3; NRW VwVfG § 40;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die in seinem Wohnort L. im nördlichen Teil der L1. I.----straße zwischen der H.--------straße und der T.-------straße angeordnete Radwegbenutzungspflicht.