VGH Bayern - Beschluss vom 18.01.2016
11 C 15.2808
Normen:
GG Art. 3; StVG § 2a II 1 Nr. 1, 2; FeV Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34; VwGO § 166 I; FeV § 34; StVG § 2a Abs. 2 S. 2; StVG § 2a Abs. 2;

Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund Begehens einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung eines Fahranfängers (hier: Missachtung der Vorfahrt eines Fahrzeugs)

VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 11 C 15.2808

DRsp Nr. 2016/4612

Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund Begehens einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung eines Fahranfängers (hier: Missachtung der Vorfahrt eines Fahrzeugs)

1. Ein Fahrzeugführer kann sich gegen die Feststellung der Missachtung der Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs im Zusammenhang mit einem Unfall nicht mit der Geltendmachung wenden, er habe das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht sehen können, da er von der Sonne geblendet worden sei, und der Unfall sei daher unvermeidlich gewesen. Das gilt jedenfalls, solange er nicht nachweisen kann, dass er sich wegen der aufgrund der tief stehenden Sonne eingeschränkten Sicht nach § 8 Abs. 2 S. 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet hat. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass die typisierende Einordnung bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV sowie die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 2a Abs. 2 S. 2 StVG gleichheitswidrig sein könnte.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3; StVG § 2a II 1 Nr. 1, 2; FeV Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34; VwGO § 166 I; FeV § 34; StVG § 2a Abs. 2 S. 2; StVG § 2a Abs. 2;

Gründe