VGH Bayern - Urteil vom 12.04.2016
11 B 15.2180
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 -3; StVO § 45 Abs. 9 S. 1-2; 16. BImSchV § 1 Abs. 1; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.04.2015

Anordnung eines Verkehrsverbots für Kfz über 3,5 t aufgrund Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen

VGH Bayern, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 11 B 15.2180

DRsp Nr. 2016/8839

Anordnung eines Verkehrsverbots für Kfz über 3,5 t aufgrund Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2015 und die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 5. März 2013 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 -3; StVO § 45 Abs. 9 S. 1-2; 16. BImSchV § 1 Abs. 1; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t.